
Es gibt einen Satz, den ich in Familienräten immer wieder gehört habe, und er kommt fast nie von einer Fachkraft. Er kommt von einer Tante, einem Nachbarn, einer Schwester. Er lautet: „Das hätte ich doch gemacht. Es hat mich nur nie jemand gefragt.“
Ich arbeite gerne in diesem Feld, und ich schreibe diesen Text, weil dieser Satz für mich die ganze Sache zusammenfasst. Es gibt in Familien und um Familien herum eine Menge Tragfähigkeit, die nicht abgerufen wird. Nicht, weil jemand sie zurückhält. Sondern weil unsere Verfahren nicht darauf gebaut sind, sie zu finden. Der Familienrat (Family Group Conference) ist das Verfahren, das genau danach sucht.
1. Zuerst ein Wort über die Kolleginnen und Kollegen
Ich möchte etwas ausdrücklich sagen, weil es selten ausdrücklich gesagt wird.
In Kärnten arbeiten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die Nachtdienste in Wohngruppen machen und dableiben, bis ein Kind einschlafen kann. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den Bezirken, die Gefährdungsabklärungen verantworten und dabei aushalten, dass es keine sichere Antwort gibt, sondern nur die bestmögliche. Psychologinnen und Psychologen, die zuhören, was Kinder erzählen, und es tragen. Pflegeeltern, die ein Kind aufnehmen, das sie vorher nicht kannten. Menschen, die einen Beruf gewählt haben, in dem man mit sehr wenig sichtbarem Dank sehr viel Verantwortung übernimmt.
Sie sind der Grund, warum es in unzähligen Fällen gut geht, über die niemand berichtet. Sie sind das Fundament des Kinderschutzes in diesem Land, in allen Trägerorganisationen und in den Behörden.
Das gehört an den Anfang, weil alles Folgende von diesen Menschen getragen werden muss und weil es ohne sie nicht funktioniert. Fachliche Weiterentwicklung ist kein Urteil über die, die bisher gearbeitet haben. Sie ist etwas, das man ihnen schuldig ist.
2. Was die Zahlen sagen
Im November 2025 hat das Land Kärnten eine Neuaufstellung der Kinder- und Jugendhilfe vorgestellt. Dabei wurden Zahlen öffentlich, die ich für die wichtigsten dieser Debatte halte.
Kärnten hat im Bundesländervergleich relativ gesehen die höchste Anzahl an Fremdunterbringungen. Ende September 2025 lebten 499 Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen und 242 in Pflegefamilien; im Land bestehen 17 Einrichtungen für stationäre Unterbringung, 2024 gab es 67 Kindsabnahmen (ORF Kärnten, 2025). Auf die Frage, warum in Kärnten häufiger als andernorts Kinder aus ihren Familien genommen werden, gab es die Antwort, dass dazu derzeit keine Erklärung vorliege; die Prävention zu stärken und den Wert zu senken sei jedoch ein Ziel (ORF Kärnten, 2025).
Diese Offenheit verdient Anerkennung. Eine Frage, auf die man noch keine Antwort hat, offen als solche zu benennen, ist der Anfang jeder fachlichen Entwicklung.
Was die Zahl nicht sagt: Sie sagt nichts über die Qualität der Arbeit einzelner Fachkräfte. Eine Fremdunterbringungsquote ist keine Summe von Einzelentscheidungen, sondern das Ergebnis dessen, welche Wege in einem System gut ausgebaut sind. Wenn der stationäre Weg klar geregelt, finanziert und verfügbar ist und der Weg über das Netzwerk einer Familie es nicht ist, dann wird häufiger stationär entschieden – auch von Fachkräften, die es gerne anders machen würden.
3. Woher der Familienrat kommt
Der Familienrat ist kein neuer Ansatz und keine Methode aus dem Labor. Er entstand als Antwort auf eine sehr ernste Erkenntnis.
Der neuseeländische Bericht Puao-te-Ata-tu („Tagesanbruch“) benannte 1988, dass Māori-Kinder aus ihren Familien gelöst wurden, ohne das whānau, das erweiterte Familiensystem, einzubeziehen (Ministerial Advisory Committee, 1988). Die Antwort darauf war keine zusätzliche Kontrollebene. Sie war eine Verschiebung von Entscheidungsmacht: Seit 1989 ist die Family Group Conference in Neuseeland gesetzlich verankert (Children, Young Persons, and Their Families Act 1989). Der Staat bleibt Garant für Sicherheit und Legalität. Der Plan aber gehört der Familie.
Zur fachlichen Redlichkeit gehört, dass der Familienrat kein „indigenes Modell“ ist. Seine Prinzipien haben Wurzeln in der Māori-Kultur, doch die Auseinandersetzung mit diesem kulturellen Hintergrund ist in der Forschung lange randständig geblieben (Barn & Das, 2016). Er ist eine staatliche Antwort auf berechtigte Macht- und Kolonialismuskritik. Genau darin liegt seine Legitimation.
Auch Kärnten hat eigene Erfahrungen mit einer Zeit, in der Kinder von ihren Familien getrennt und Eltern systematisch ferngehalten wurden. Die wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Geschichte hat festgehalten, wie wichtig es ist, die Konzentration vieler Funktionen und viel Wissen auf eine einzelne Person zu verhindern und Fallarbeit interdisziplinär, mit klaren Zuständigkeiten und unter Einbeziehung der Perspektiven der Kinder und Jugendlichen zu gestalten (Universität Klagenfurt, 2021). Diese Empfehlungen liegen seit Jahren vor. Der Familienrat setzt sie im Einzelfall um.
4. Was ein Familienrat ist
In der Fachliteratur wird er sehr nüchtern definiert: als eine Intervention, in der der Plan nicht von einer Fachkraft gemacht wird, sondern von der Person, die Unterstützung braucht, gemeinsam mit ihrem sozialen Netzwerk (Metze et al., 2015).
Der Ablauf umfasst fünf Phasen: eine ausführliche Vorbereitung, in der die Koordination gemeinsam mit der Familie deren Netzwerk erkundet und die Familie entscheidet, wen sie einlädt; eine Informationsphase, in der Fachkräfte alles beisteuern, was für die Entscheidung nötig ist; die Family-Only-Phase, in der Familie und Netzwerk allein beraten; die Präsentation und Verhandlung des Plans; und schließlich Umsetzung und Folgerat (Hohashi & Yi, 2025).
Der Punkt, auf den alles zuläuft, ist die dritte Phase. Alle Fachkräfte verlassen den Raum. Und was dann passiert, ist der eigentliche Grund für diesen Text.
5. Was Familien leisten, was niemand verordnen kann
Ein Bescheid ist ein starkes Instrument. Er kann Betreuungsstunden zusprechen, eine Unterbringung anordnen, eine Auflage machen. Er kann eine Menge.
Aber es gibt eine ganze Klasse von Hilfe, die er nicht herstellen kann. Und genau diese Hilfe entscheidet oft darüber, ob eine Familie durch eine Krise kommt.
Erreichbarkeit ohne Dienstzeit
Man kann fünf Betreuungsstunden pro Woche zusprechen. Man kann nicht anordnen, dass jemand um drei Uhr morgens ans Telefon geht. Krisen halten sich nicht an Öffnungszeiten. Ein Netzwerk, das einen Plan mitträgt, deckt Zeiten ab, für die es kein Leistungsangebot gibt und nie geben wird.
Dauer
Jede Hilfe hat ein Enddatum. Verwandtschaft hat keines. Die Tante, die den Zehnjährigen dienstags von der Schule abholt, wird das voraussichtlich auch dann noch tun, wenn der Akt längst geschlossen ist. Das ist der Grund, warum der Folgerat verbindlicher Teil des Verfahrens ist: Er prüft nicht, ob Vorgaben erfüllt wurden, sondern ob das, was das Netzwerk übernommen hat, in der Realität hält.
Hilfe, die keine Maßnahme ist
Das ist der Punkt, der mir am wichtigsten ist. Was ein Kind über sich selbst denkt, hängt davon ab, wie ihm geholfen wurde. „Ich war in einer Einrichtung“ ist eine Aussage über eine Biografie, die ein Mensch sein Leben lang erklären muss. „Meine Tante hat mich damals abgeholt“ ist keine. Beides kann dieselbe Funktion erfüllen – Betreuung, Struktur, Sicherheit. Aber nur eines davon hinterlässt keine Zuschreibung. Ein Netzwerk kann Hilfe leisten, ohne dass daraus ein Etikett wird. Die Forschung beschreibt genau das als eine Hauptwirkung des Verfahrens: das Wiederherstellen von Zugehörigkeit, das Gefühl, angenommen und getragen zu sein (Hohashi & Yi, 2025).
Wissen, das in keinem Akt steht
Eine Gefährdungsabklärung kann sehr gut erheben, was von außen sichtbar ist. Sie kann kaum erheben, welcher Onkel zuverlässig ist und welcher nicht, wo ein Kind sich wirklich sicher fühlt, wer in der Familie schon einmal eine ähnliche Krise durchgestanden hat und wie. Dieses Wissen liegt beim Netzwerk. Und es kommt in dem Moment auf den Tisch, in dem das Netzwerk selbst für den Plan verantwortlich ist – nicht, wenn es befragt wird. Fachlich heißt das: Die Informationsbasis einer Entscheidung wird durch einen Familienrat besser, nicht nur die Akzeptanz.
Verbindlichkeit durch Zeugenschaft
Eine Zusage, die vor achtzehn Menschen gemacht wird, die man kennt und die einen kennen, wirkt anders als eine Unterschrift unter einem Hilfeplan. Sie ist sozial gebunden. Wer sie bricht, muss das nicht einer Behörde erklären, sondern seiner Schwester. Das ist keine romantische Vorstellung, sondern der Mechanismus, der die Umsetzung solcher Pläne trägt.
Eigentum an der eigenen Entscheidung
Menschen verteidigen, was sie selbst entworfen haben, und halten sich bei fremden Plänen bestenfalls an Vorgaben. Der am häufigsten belegte Wirkbereich des Verfahrens ist genau dieser: das Gefühl, die eigene Situation wieder in der Hand zu haben und aktiv zu verändern (Hohashi & Yi, 2025). Theoretisch beschrieben wird das als relationale Autonomie – Selbstbestimmung, die nicht gegen Beziehungen, sondern durch sie entsteht; im Austausch mit dem Netzwerk gewinnen Menschen Respekt für ihre eigenen Entscheidungen und ein anderes Bild von sich selbst (Metze et al., 2015). In Untersuchungen zeigten sich außerdem Verbesserungen bei der Qualität der sozialen Unterstützung, bei Resilienz und bei den Lebensbedingungen (De Jong et al., 2016).
Weniger Zwang, mehr Würde
Ein weiterer belegter Wirkbereich ist die Reduktion von Zwangserleben: Selbstachtung und Zutrauen verbessern sich, wenn Menschen nicht das Gefühl haben, zu einer Hilfe gedrängt zu werden (Hohashi & Yi, 2025). Für den Kinderschutz ist das kein Nebeneffekt. Eltern, die sich nicht beschämt fühlen, verheimlichen weniger. Und Fachkräfte, denen weniger verheimlicht wird, sehen mehr.
Mehr Erwachsene, die den Namen des Kindes kennen
Gewalt in Institutionen und in Familien braucht Isolation. Sie braucht Räume, in die niemand hineinsieht, und Kinder, die niemanden haben, dem sie es sagen könnten. Ein Familienrat produziert das Gegenteil: einen erweiterten Kreis von Menschen, die wissen, wie es dem Kind gehen soll, die es sehen und bei denen es sich melden kann. Kinder sind in diesem Verfahren nicht Gegenstand, sondern Ehrengäste; sie wählen ihre Vertrauensperson selbst und werden nie zur Teilnahme gezwungen. Wie Kinder selbst solche Verfahren erleben, ist inzwischen eigenständig untersucht – der Titel einer dieser Arbeiten ist Programm: nichts über mich ohne mich (Merkel-Holguin et al., 2020).
Das alles zusammengenommen ist der Grund, warum ich den Familienrat für ein Kinderschutzinstrument halte und nicht für eine weiche Ergänzung. Er verändert nicht die Absichten der Beteiligten. Er verändert die Bedingungen, unter denen entschieden und geholfen wird.
6. Was die Forschung zeigt – und was sie nicht zeigt
Hier möchte ich sehr genau sein, weil Überverkaufen dem Verfahren schadet.
Die stärkste Evidenz liegt bei Prozess- und Erlebensmerkmalen. Eine Übersichtsarbeit über 26 Studien fasst die Wirkung in vier Bereichen zusammen: das Gefühl von Eigentum an der eigenen Situation, wiederhergestellte Zugehörigkeit, Reduktion von Zwang und das Verfahren als Lernfeld für den Umgang mit dem eigenen Netzwerk und mit Fachkräften (Hohashi & Yi, 2025).
Bei harten Kennzahlen ist das Bild uneindeutig. Eine Metaanalyse über 14 kontrollierte Studien mit rund 88.500 beteiligten Personen fand keine signifikante Reduktion von Meldungen über Kindesmisshandlung, von Fremdunterbringungen oder der Inanspruchnahme von Jugendhilfe insgesamt; retrospektive Studien fielen günstiger aus als prospektive (Dijkstra et al., 2016). Diese Befunde muss man kennen und nennen. Sie bedeuten nicht, dass das Verfahren nicht wirkt. Sie bedeuten, dass die Wirkung stark davon abhängt, wie gut es umgesetzt wird – und dass sie mit Kennzahlen, die für andere Zwecke erhoben wurden, schwer zu messen ist.
Aus der Praxis auf Systemebene gibt es Hinweise, die zu dieser Lesart passen. In einer englischen Kommune, die konsequent auf Familienräte und verwandte Verfahren umgestellt hat, gingen die Raten der in staatlicher Obhut untergebrachten Kinder ab 2012 zurück, die Zahl der Kinderschutzpläne ab 2013 – im Vergleich zum Landesdurchschnitt, wobei die Autoren zeitliche Zusammenhänge beschreiben und keine Ursachenbeweise (Sen & Webb, 2019). In Berlin wurde der Familienrat aus einem Bezirk heraus, in dem er erkennbare Effekte in den Hilfen zur Erziehung zeigte, zu einem Modellprojekt ausgebaut und flächendeckend im Jugendamt verankert; die Verantwortung des Jugendamts bleibt dabei ausdrücklich unberührt (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, 2024).
Die ehrliche Zusammenfassung lautet: Der Familienrat ist gut belegt darin, Beteiligung, Zugehörigkeit und Selbstwirksamkeit herzustellen. Er ist ein plausibler, aber nicht garantierter Weg, Fremdunterbringungen zu vermeiden. Und er funktioniert nur in der Qualität, in der er gemacht wird.
7. Wo der Familienrat an Grenzen kommt
Dieselbe Übersichtsarbeit benennt die Grenzen so klar, dass ich sie hier ungefiltert weitergebe (Hohashi & Yi, 2025).
Er passt nicht in akute Notlagen, in denen sofort gehandelt werden muss. Ein Familienrat braucht Vorbereitungszeit; wo unmittelbare Gefahr besteht, ist er nicht das erste Mittel, sondern gegebenenfalls das zweite.
Er hat es schwer, wo Beziehungen tatsächlich zerbrochen sind – wo es kein Netzwerk mehr gibt oder wo die Konflikte im Netzwerk so tief sind, dass eine gemeinsame Beratung nicht zustande kommt. Auch Scham spielt eine große Rolle: Wer befürchtet, im eigenen Kreis beschuldigt zu werden, geht diesen Weg nicht.
Die Rolle der Koordination ist komplex und anspruchsvoll. Sie muss unabhängig, allparteilich und lösungsabstinent sein, gleichzeitig Gruppendynamik führen und Sicherheit gewährleisten. Diese Rolle ist erlernbar, aber nicht improvisierbar. Genau deshalb ist Qualifizierung keine Formalie.
Und er ist nicht automatisch billig. Eine gute Vorbereitung kostet Stunden – die arbeitsintensivste Phase ist die vor dem Rat.
Ein letzter Punkt aus der Praxis: Manchmal ist der Plan, den eine Familie vorlegt, selbst eine Fremdunterbringung. Das ist kein Scheitern des Verfahrens. Es ist ein anderer Weg dorthin – mit einem Kind, das mitentschieden hat, mit Eltern, die zustimmen konnten, und mit einem Netzwerk, das während der Unterbringung in Kontakt bleibt. Wer die Aufarbeitung institutioneller Gewalt kennt, weiß, wie viel dieser Unterschied wert ist.
8. Warum Kärnten diesen Weg gehen sollte – und fachlich gehen muss
Bis hierher habe ich fachlich argumentiert. Jetzt möchte ich einen Schritt weitergehen, und zwar mit dem Gesetz in der Hand. Denn das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz beschreibt den Familienrat bereits – es nennt ihn nur nicht so.
Das Gesetz verlangt, das soziale Umfeld zu stärken
Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei ihrer Aufgabe zu unterstützen und ihr soziales Umfeld ist zu stärken (§ 1 Abs. 3 K-KJHG). Noch deutlicher wird es vier Absätze später: Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese Potentiale besser zu nutzen (§ 1 Abs. 7 K-KJHG). Das ist keine Absichtserklärung, das ist ein Programmsatz. Und er verlangt ein Verfahren. Ein Umfeld erschließt sich nicht durch eine Frage im Erstgespräch, sondern durch strukturierte Vorbereitung, durch das gemeinsame Kartieren eines Netzwerks, durch Einladungen, die die Familie selbst ausspricht. Genau das ist die Vorbereitungsphase eines Familienrats.
Das Gesetz verlangt Verhältnismäßigkeit
In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur so weit eingegriffen werden, wie es zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig ist; auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen, und wichtige, dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken (§ 1 Abs. 5 K-KJHG). Notwendigkeit ist ein Vergleichsbegriff. Sie lässt sich nur bestimmen, wenn das mildere Mittel bekannt und geprüft ist. Wo ein Familienrat als Regelweg zur Verfügung steht, wird diese Prüfung nachvollziehbar – und die Entscheidung der Fachkraft dadurch belastbarer, nicht angreifbarer. Ein dokumentiertes Angebot ist Schutz für alle: für das Kind, für die Familie und für die Kollegin, die ihre Entscheidung in zehn Jahren noch begründen können muss.
Das Gesetz verlangt Zusammenarbeit und Kinderrechte
So weit als möglich ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben, und die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention sind zu beachten (§ 1 Abs. 6 K-KJHG). Die Konvention gibt jedem Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, gehört und mit seiner Meinung berücksichtigt zu werden (Art. 12 UN-KRK). Ein Recht braucht eine Form, sonst bleibt es eine Haltung. Der Familienrat ist das Verfahren, das dieses Recht mit einer Form ausstattet: eigene Vertrauensperson, freie Wahl, dokumentierte Position im Plan.
Das Gesetz verlangt den Stand der Wissenschaft
Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen (§ 11 Abs. 1 K-KJHG). Beteiligungsverfahren dieser Art sind seit 1989 in einem Staat gesetzlicher Regelweg, seit Jahrzehnten international verbreitet und in dutzenden Studien untersucht. Damit ist der Familienrat nicht eine Möglichkeit unter vielen, für die man sich entscheiden kann oder auch nicht. Er ist Teil dessen, worauf dieses Gesetz die Leistungserbringung verpflichtet.
Das Gesetz verlangt, hinzusehen und nachzusteuern
Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und die einzelnen Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 12 Abs. 4 K-KJHG); die Landesregierung hat zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen Forschungsvorhaben zu betreiben (§ 13 K-KJHG). Eine bundesweit höchste Fremdunterbringungsquote ohne fachliche Erklärung ist genau der Anlass, für den diese Bestimmungen geschrieben wurden. Sie sind da. Sie warten nur darauf, angewendet zu werden.
Deshalb sage ich es so klar, wie ich es sagen kann, und ohne jemandem etwas vorzuwerfen: Es geht hier nicht darum, ob Kärnten Lust auf ein modernes Verfahren hat. Es geht darum, dass das eigene Gesetz eine Praxis beschreibt, für die es derzeit keinen Regelweg gibt. Diese Lücke zu schließen, ist keine Reform aus Idealismus. Es ist Gesetzestreue.
9. Was wir vorschlagen
Der Familienrat ist in Kärnten kein Neuland. Er wird angeboten und koordiniert und ist im Land seit Jahren bekannt; bereits 2022 wurde er unter den ausgebauten ambulanten und mobilen Maßnahmen genannt (ORF Kärnten, 2022). Was fehlt, ist der Schritt vom Angebot zum Regelweg.
Die Kinder- und Jugendhilfe wurde mit Jahreswechsel in die Abteilung 6 überführt, der Bereich heißt nun Kinder- und Jugendschutz, und eine Novelle des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist angekündigt (ORF Kärnten, 2025). Das ist ein günstiger Zeitpunkt. Deshalb bringen wir sechs Vorschläge ein – als Angebot, nicht als Kritik:
- Den Familienrat im Gesetz verankern. Als Angebot, das vor einer Entscheidung über eine Fremdunterbringung gemacht wird. Familien sollen wissen, dass sie ein Recht darauf haben, es zuerst gemeinsam mit ihren Menschen zu versuchen.
- Das Angebot dokumentieren. Ein Feld im Verfahren, in dem festgehalten wird, dass ein Familienrat angeboten wurde – und, wenn er nicht zustande kam, warum. Das macht die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 5 K-KJHG sichtbar und schützt die Fachkraft, die ihre Entscheidung begründen muss.
- Die Unabhängigkeit der Koordination absichern. Organisatorisch getrennt von der fallführenden Stelle und vom betreuenden Träger. Nicht, weil Doppelrollen missbraucht würden, sondern weil sie fachlich unauflösbar sind: Wer eine Familie laufend betreut, kann sie nicht gleichzeitig lösungsabstinent begleiten. Koordinatorinnen und Koordinatoren sind vor diesem Konflikt zu schützen.
- Regelfinanzierung ermöglichen. Eine kalkulierte Leistungsposition nach Koordinationsstunden, die die Vorbereitungsphase realistisch abbildet. Planbarkeit für das Land, für die Träger und für die Familien.
- Qualifikation im Land aufbauen. Ein verbindliches Curriculum mit Zertifizierung, aufgenommen in die Verordnung über Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 4 K-KJHG. Wir stellen unser Curriculum dafür gern zur Verfügung.
- Kinderbeteiligung verbindlich regeln. Freie Wahl der Vertrauensperson, dokumentierte Position des Kindes im Plan, keine Teilnahmepflicht. Beteiligung braucht Form, damit sie nicht Absicht bleibt.
Ergänzend ein Punkt, der die Kolleginnen und Kollegen betrifft: Es wurde festgestellt, dass Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen Beschäftigte darüber verunsichern, mit wem sie sprechen dürfen (ORF Kärnten, 2025). Klarheit an dieser Stelle schützt Kinder und Fachkräfte gleichzeitig. Wer im Zweifel spricht, muss wissen, dass er richtig handelt.
10. Warum jetzt
Weil drei Dinge zusammenkommen, die selten zusammenkommen: eine offen gestellte fachliche Frage, ein Gesetz, das ohnehin überarbeitet wird, und ein Verfahren, das es in diesem Land schon gibt.
Und weil das, was ein Familienrat herstellt, mit Geld allein nicht zu bekommen ist. Eine Mutter, die ihren eigenen Plan vorlegt, ist eine andere Mutter als eine, der ein Plan vorgelegt wird. Ein Kind, dessen Großtante, Nachbarin und Trainer im Raum sitzen und mit ihrem Namen für etwas einstehen, hat nicht nur bessere Betreuung. Es hat mehr Menschen.
Das ist am Ende die einfachste Beschreibung von Kinderschutz, die ich kenne: dafür zu sorgen, dass ein Kind nicht allein ist. Der Familienrat tut genau das – und er tut es mit den Menschen, die ohnehin bleiben, wenn alle Hilfen beendet sind.
Und er tut es, ohne den Fachkräften etwas wegzunehmen. Er nimmt ihnen etwas ab: die Einsamkeit der Entscheidung.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
Rechtsquellen
- Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (K-KJHG), i. d. g. F.: RIS · Einzelbestimmungen: § 1 Grundsätze, § 11 Fachliche Standards, § 12 Bedarfs- und Entwicklungsplan, § 13 Forschung
- Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013 i. d. g. F.: RIS
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993: RIS
- Children, Young Persons, and Their Families Act 1989 (NZ): legislation.govt.nz
Literatur
- Barn, R., & Das, C. (2016). Family group conferences and cultural competence in social work. British Journal of Social Work, 46, 942–959. doi.org/10.1093/bjsw/bcu105
- De Jong, G., Schout, G., Meijer, E., Mulder, C. L., & Abma, T. (2016). Enabling social support and resilience: Outcomes of family group conferencing in public mental health care. European Journal of Social Work, 19, 731–748. doi.org/10.1080/13691457.2015.1081585
- Dijkstra, S., Creemers, H. E., Asscher, J. J., Deković, M., & Stams, G. J. J. M. (2016). The effectiveness of family group conferencing in youth care: A meta-analysis. Child Abuse & Neglect, 62, 100–110. doi.org/10.1016/j.chiabu.2016.10.017
- Hohashi, N., & Yi, Q. (2025). The effectiveness of family group conferencing and the challenges to its implementation: A scoping review. Nursing Reports, 15(4), 122. doi.org/10.3390/nursrep15040122
- Merkel-Holguin, L., Schwab-Reese, L., Drury, I., & Allan, H. (2020). Nothing about me without me: Children and young people’s experiences with family group conferences. Child & Family Social Work, 25, 27–36. doi.org/10.1111/cfs.12648
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- Sen, R., & Webb, C. (2019). Exploring the declining rates of state social work intervention in an English local authority using family group conferences. Children and Youth Services Review, 106, 1–8. doi.org/10.1016/j.childyouth.2019.104458
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- ORF Kärnten (2022, 19. März). 2,8 Millionen Euro für Missbrauchsopfer. kaernten.orf.at
- ORF Kärnten (2025, 14. November). Neustart für Kinder- und Jugendhilfe. kaernten.orf.at
- Universität Klagenfurt (2021, 24. November). „Davon haben wir nichts gewusst.“ aau.at