Holzwürfel mit Sprechblasen-Symbolen, durch Linien zu einem Netzwerk verbunden – Sinnbild für Austausch und Vernetzung im Familienrat

Es gibt eine These, die auf den ersten Blick überraschend klingt: Der Familienrat (Family Group Conference) ist keine Neuerung, die man dem österreichischen Kinder- und Jugendhilferecht erst hinzufügen müsste. Er ist die konsequente Umsetzung dessen, was in diesem Recht ohnehin schon steht. Wer die einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes (K-KJHG) nebeneinanderlegt, findet dort eine erstaunlich genaue Beschreibung dessen, was ein Familienrat tut – nur eben ohne das Verfahren zu benennen, das es leisten könnte.

Dieser Beitrag prüft das nach: Was verlangt das Gesetz? Was bedeutet das „gelindeste Mittel“ juristisch? Und warum erfüllt ausgerechnet der Familienrat diese Anforderungen besser als jede andere Hilfeform?

1. Was das „gelindeste Mittel“ bedeutet

Der Grundsatz des gelindesten Mittels ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips: Wenn der Staat in Grundrechte eingreift – und der Eingriff in das Familienleben ist ein schwerwiegender –, muss er unter mehreren geeigneten Mitteln jenes wählen, das am wenigsten belastet.

In mehreren österreichischen Landesgesetzen ist dieser Grundsatz wörtlich ausformuliert. So bestimmt etwa § 40 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes: „Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.“ Gleichlautende Formulierungen finden sich im Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 und im NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Eine wichtige Präzisierung für Kärnten: Das K-KJHG verwendet diese Wortfolge nicht. Es formuliert denselben Rechtsgedanken jedoch an zwei zentralen Stellen inhaltlich – und zwar bindend:

„In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und in diesem Gesetz oder im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.“

§ 1 Abs. 5 K-KJHG

„Dabei sind die im Einzelfall im Hinblick auf das Kindeswohl aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.“

§ 40 Abs. 2 K-KJHG

Das ist der Kern des gelindesten Mittels – in Kärntner Wortlaut. Und es ist keine Empfehlung, sondern eine Verpflichtung an jede Hilfeplanung.

2. Was das Kärntner Gesetz sonst noch verlangt

Liest man das K-KJHG unvoreingenommen, entsteht ein bemerkenswertes Bild. Vier Bestimmungen beschreiben zusammen fast lückenlos die Architektur eines Familienrats.

Das soziale Umfeld ist zu stärken und einzubeziehen

„Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und deren soziales Umfeld zu stärken.“

§ 1 Abs. 3 K-KJHG

„Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Bezugspersonen, diese Potentiale besser zu nutzen.“

§ 1 Abs. 7 K-KJHG

Bemerkenswert ist die Formulierung: Es geht nicht darum, das Umfeld zu informieren oder zu beteiligen – seine Möglichkeiten und Fähigkeiten sind einzubeziehen, seine Potentiale besser zu nutzen. Das ist, in juristischer Sprache, exakt die Programmatik von „Widen the Circle“.

Die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten ist anzustreben, die Kinderrechtskonvention zu beachten

„Bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. So weit als möglich ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind zu beachten.“

§ 1 Abs. 6 K-KJHG

Reintegration ist ein ausdrückliches Ziel. Unter den Zielen des Gesetzes findet sich ausdrücklich die „im Interesse des Kindeswohles Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen“ (§ 2 K-KJHG). Rückführung ist damit kein Wohlwollen, sondern gesetzlicher Auftrag.

Beteiligung ist verpflichtend – und Wünschen ist zu entsprechen

„Die in Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.“

§ 41 Abs. 2 K-KJHG

Dieser Satz ist stärker, als er meist gelesen wird. Es steht dort nicht „Wünsche sind anzuhören“ oder „zu berücksichtigen“, sondern: Ihren Wünschen ist zu entsprechen – mit zwei eng gefassten Ausnahmen. Rechtlich ist das nahe an dem, was der Familienrat praktisch tut: Der Plan der Familie gilt, sofern er sicher und legal ist.

3. Bundesrecht und Kinderrechtskonvention

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG) enthält in seinen Grundsätzen dieselbe Linie: Eltern sind zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken (§ 2 B-KJHG 2013).

Die UN-Kinderrechtskonvention – in Österreich seit 1992 in Kraft (BGBl. Nr. 7/1993) und vom K-KJHG ausdrücklich für beachtlich erklärt – verlangt in Artikel 12, dass Kinder in allen sie berührenden Angelegenheiten die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden, und dass ihre Meinung angemessen und entsprechend Alter und Reife berücksichtigt wird. Artikel 5 und 18 anerkennen die vorrangige Verantwortung der Eltern und der erweiterten Familie; Artikel 9 verlangt, dass eine Trennung von den Eltern nur erfolgt, wenn sie zum Wohl des Kindes notwendig ist – nach behördlicher Prüfung und unter Beteiligung aller Betroffenen. Der UN-Kinderrechtsausschuss verweist in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 13 (2011) zu Artikel 19 auf Family Group Conferencing als Beispiel guter Praxis (referiert bei Hilbert u. a. 2017).

4. Der Abgleich: Was das Gesetz verlangt – was der Familienrat tut

Stellt man beides nebeneinander, wird die Passung offensichtlich:

  • „In familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingreifen“ (§ 40 Abs. 2): Der Familienrat greift nicht ein – er ermöglicht der Familie, selbst zu entscheiden. Er ist der denkbar geringste Eingriff, der dennoch zu einer verbindlichen Lösung führt.
  • „Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes einbeziehen“ (§ 1 Abs. 7): Kein anderes Verfahren erschließt das erweiterte Netzwerk so systematisch. In den deutschen Evaluationen kamen im Schnitt über zehn Personen zusammen, davon sieben bis acht aus der Lebenswelt; 50 bis 61 Prozent der vereinbarten Unterstützung erbrachte das Netzwerk selbst (Früchtel u. a. 2010).
  • „Soziale Bindungen erhalten und stärken“ (§ 1 Abs. 5): Der Familienrat aktiviert Beziehungen, die oft jahrelang brachlagen – und stärkt sie über den Rat hinaus.
  • „Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anstreben“ (§ 1 Abs. 6): Das Verfahren macht Eltern zu Handelnden statt zu Adressaten. Die Berliner Evaluation zeigt, dass sich die Beziehung zum Jugendamt in 86 Prozent der Fälle verbesserte.
  • „Wünschen ist zu entsprechen“ (§ 41 Abs. 2): Im Familienrat entsteht der Wunsch nicht als Kommentar zu einem fertigen Plan – die Familie schreibt den Plan.
  • „Reintegration in die Familie“ (§ 2 Z 5): Der Familienrat ist das Verfahren, das die Rückführungsfrage strukturiert stellt – mit allen, die dafür gebraucht werden.
  • Kinderrechte (Art. 12 UN-KRK): Kinder sind Ehrengäste, wählen ihre Vertrauensperson selbst und wirken am Plan mit, statt über ihn informiert zu werden.

Anders formuliert: Wer das K-KJHG konsequent anwenden will, landet fast zwangsläufig bei einem Verfahren, das so aussieht wie der Familienrat.

5. Fachlich state of the art – aber nichts Fremdes

Dass der Familienrat fachlich dem aktuellen Stand entspricht, ist gut belegt. Er ist seit 1989 in Neuseeland gesetzlich verankert (Children, Young Persons, and Their Families Act) und heute in über zwanzig Ländern etabliert. Die bislang größte randomisierte kontrollierte Studie weltweit (England, 21 Behörden, 2.548 Kinder) zeigt nach zwölf Monaten signifikant weniger Fremdunterbringungen – 36,2 gegenüber 44,8 Prozent – bei nachgewiesener Kosteneffektivität (Taylor u. a. 2023). Die deutschen Evaluationen weisen Planquoten von 93 bis 97 Prozent aus (Früchtel u. a. 2010). Die aktuelle Evaluation im Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren in knapp einem Viertel der Fälle hilfevermeidend wirkt (ism gGmbH 2025).

Zur fachlichen Redlichkeit gehört auch: Der systematische Review der Campbell Collaboration mahnt zur Vorsicht, weil die internationale Evidenzbasis heterogen ist (McGinn u. a. 2020). Der Familienrat ist kein Allheilmittel. Aber er ist – gemessen an dem, was das Gesetz verlangt – die derzeit passgenaueste verfügbare Antwort.

Das Entscheidende ist dabei: Der Familienrat ist rechtlich nichts Fremdes. Er ist keine Import-Idee, die man dem österreichischen System aufpfropfen müsste. Er ist das Verfahren, das die vorhandenen Grundsätze operationalisiert. Wo heute die Lücke klafft, ist nicht das Recht – es ist das Fehlen eines Verfahrens, das diese Grundsätze zuverlässig einlöst.

6. Die Lücke zwischen Anspruch und Praxis

Warum bleibt der gesetzliche Anspruch so oft Papier? Ein Befund aus der Berliner Forschung macht es greifbar: In einem Teilsample hatten Fachkräfte für 90 Prozent der Familien eine Hilfe zur Erziehung prognostiziert – real notwendig war sie nur in 45 Prozent der Fälle (Früchtel u. a. 2010). Ohne ein Verfahren, das die Lebenswelt ernsthaft befragt, wird systematisch mehr und tiefer eingegriffen als erforderlich. Genau das ist – juristisch betrachtet – ein Verhältnismäßigkeitsproblem.

Das K-KJHG kennt für die Hilfeplanung bislang nur die Helferkonferenz: Die Behörde kann „eine Helferkonferenz zur Abwägung und Koordinierung von Leistungen veranlassen“, an der Fachleute und Behörden teilnehmen (§ 40 Abs. 5 K-KJHG). Das ist eine Konferenz der Professionellen. Ein Format, in dem die Familie und ihr Netzwerk selbst entscheiden, sieht das Gesetz derzeit nicht vor. Diese Leerstelle ist der eigentliche Grund, warum die Grundsätze aus § 1 in der Praxis so schwer einzulösen sind.

7. Was das neue Kärntner Gesetz leisten sollte – Wir fordern auf:

Am Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz wird derzeit gearbeitet. Das ist die Gelegenheit, die Lücke zu schließen. Konkret:

  1. Den Familienrat ausdrücklich als Verfahren der Hilfeplanung benennen – als eigenständige Bestimmung neben der Helferkonferenz. Es sollte das Herz des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes werden! Dringend.
  2. Den Grundsatz des gelindesten Mittels wörtlich aufnehmen, wie es Wien, Niederösterreich und Tirol tun – und den Familienrat als dessen Regelfall verankern.
  3. Den Familienrat vor eingriffsintensiven Hilfen vorsehen, insbesondere vor Entscheidungen über volle Erziehung – ausgenommen bei Gefahr in Verzug.
  4. Die Rückführungsfrage verfahrensmäßig absichern: Bei laufender voller Erziehung soll der Familienrat regelmäßig prüfen, was eine Rückkehr ermöglichen würde – das Reintegrationsziel des § 2 verdient ein Verfahren.
  5. Unabhängige Koordination und Qualitätsstandards festschreiben, damit das Verfahren nicht verwässert.

Vorbilder gibt es: Neuseeland seit 1989 im Gesetz selbst. Überall dort, wo echte Beteiligung rechtlich verbindlich ist, verändert sie die Praxis.

8. Fazit

Der Familienrat ist das gelindeste Mittel der Kinder- und Jugendhilfe – nicht, weil er besonders sanft wäre, sondern weil er das Ziel erreicht und dabei am wenigsten in familiäre Verhältnisse eingreift. Er stärkt soziale Bindungen, statt sie zu ersetzen. Er bezieht die Möglichkeiten des sozialen Umfelds ein, statt sie zu übersehen. Er lässt Kinder zu Wort kommen, statt über sie zu entscheiden.

Genau das verlangt das österreichische Recht heute schon. Der Familienrat ist damit weniger eine Reform als eine Einlösung. Was fehlt, ist die gesetzliche Verankerung, die aus einem guten Grundsatz eine verlässliche Praxis macht.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechtsvorschriften

  • Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (K-KJHG), Landesrecht konsolidiert – Gesamtfassung: RIS · Einzelbestimmungen: § 1 Grundsätze, § 2 Ziele, § 39 Gefährdungsabklärung, § 40 Hilfeplanung, § 41 Beteiligung, § 42 Arten der Hilfen
  • Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013: RIS
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention), BGBl. Nr. 7/1993: RIS; UN-Kinderrechtsausschuss, General Comment No. 13 (2011): OHCHR
  • § 40 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (Erziehungshilfen, „gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme“): JUSLINE; Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013: Land Wien; NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz: JUSLINE
  • § 138 ABGB (Kindeswohlkriterien); Children, Young Persons, and Their Families Act 1989 (Neuseeland); Art. 70a EG ZGB Kanton Glarus

Fachliteratur und Evaluationen

  • Früchtel, F., Brycki, G., Hampe-Grosser, A. u. a. (2010). Wirkung durch Selbsthilfe: Evaluationsstudie zum Familienrat der Berliner Jugendämter. Das Jugendamt, (10), 507–514.
  • Früchtel, F., & Roth, E. (2017). Familienrat und inklusive, versammelnde Methoden des Helfens. Carl-Auer.
  • Hilbert, Kubisch-Piesk & Schlizio-Jahnke (2017). Familienrat in der Praxis – ein Leitfaden (2. Aufl.). Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge.
  • ism gGmbH (2025). Evaluation des Modellprojekts „Familienrat“ im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Zwischenberichterstattung, 16.09.2025.
  • Taylor, S., Blackshaw, E., Lawrence, H. u. a. (2023). Randomised controlled trial of family group conferencing at pre-proceedings stage. Foundations – What Works Centre for Children & Families.
  • McGinn, T., Best, P., Wilson, J. u. a. (2020). Family group decision-making for children at risk of abuse or neglect: A systematic review. Campbell Systematic Reviews, 16, e1088.

Hinweis: Gesetzestexte wurden im August 2026 abgerufen (Stand der Gesetzgebung laut JUSLINE: 18.08.2026). Verbindlich ist die im RIS kundgemachte Fassung.

Über den Autor

Stefan Weisbach, MA MSc ist Geschäftsführer von levelUP – Psychologische und Psychosoziale Dienste in Kärnten. Seit 2017 setzt er sich aus tiefster Überzeugung dafür ein, Beteiligungsprozesse in die Fläche zu bekommen – mit dem Ziel die Zahl der Fremdunterbringungen zu reduzieren und Rückführungen zu pushen. Gegen alle Windmühlen kämpft er für die Verankerung des Verfahrens.